Mittwoch, 12. Mai 2010

Störerhaftung für WLAN-Betreiber

Seit heute Mittag hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil zur Störerhaftung für WLAN-Betreiber verkündet (AZ. I ZR 121/08). Privatpersonen können nicht auf Unterlassung auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherte WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Web genutzt wird.

Es wurde in einem Fall ermittelt, indem eine Klägerin Inhaberin von Musiktiteln war. Der Song wurde vom Internetanschluss des Beklagten aus einer Tauschbörse zum Download im Internet angeboten. Allerdings war der Beklagte in dieser Zeit in Urlaub, konnte aber nicht nachweisen, dass sein WLAN abgeschaltet war. Die Klägerin fordert nun vom Beklagten Unterlassung sowie Schadenersatz und die Erstattung der Abmahnkosten.

Der Beklagte wurde vom Landgericht (LG) Frankfurt antragsmäßig verurteilt. Das Oberlandesgericht (OKG) Frankfurt hatte die Klage in der Berufung abgewiesen. Der BGH hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben. Der Beklagte hafte auf künftige Unterlassung, allerdings ist er nicht verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, weil er nicht als Täter fungiere.

Die Höhe der Abmahngebühren in diesem Fall beliefen sich auf maximal 100 Euro.

Private Anschlussinhaber sind verpflichtet, ihren WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen und Missbrauch zu schützen. Allerdings ist es privaten Betreibern eines WLAN-Netzes nicht zuzumuten, die Netzwerksicherheit fortlaufend auf dem neuesten Stand der Technik anzupassen und entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfpflicht bezieht sich auf die Einhaltung der marktüblichen Sicherungen im Zeitpunkt der Installation des Routers. Wer folglich ein unzureichend gesichertes oder offenes WLAN betreibt, kann künftig für jede Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, die über den Anschluss begangen worden ist.

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